Straftaten nach Grad
Verstöße gegen die Verkehrs- und Fahrzeugzulassungsvorschriften werden in 4 Stufen eingeteilt. Je höher der Grad, desto härter die Strafe.
Der Königliche Erlass vom 30. September 2005 bestimmt den Grad der Verletzung der Bestimmungen der folgenden Verordnungen:
- Der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 mit allgemeinen Vorschriften über die Straßenverkehrspolizei und die Benutzung der öffentlichen Straßen (Straßenverkehrsordnung);
- der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Zulassung von Handelskennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger;
- Der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen.
Verstöße gegen Bestimmungen, denen kein Grad zugeordnet wurde, sind Verstöße ersten Grades.
| Grad der Zuwiderhandlung | Erster Grad | Zweiter Grad | Dritter Grad | Vierter Grad |
| Kommunale Verwaltungsstrafe | € 58 | € 116 | - | - |
| Sofortige Einziehung 1 | € 58 | € 116 | € 174 | € 473 2 |
| Gütliche Einigung | € 85 | € 160 | € 235 | - |
| Zahlungsbefehl 3 | € 115 | € 216 | € 317 | - |
| Fein 4 | 80 € bis 2000 € | 160 € bis 2000 | 240 € bis 4000 | 320 € bis 4000 |
| Verwirkung des Rechts auf Lenkung | - | 8 Tage bis 5 Jahre (möglich) | 8 Tage bis 5 Jahre (möglich) 5 | 8 Tage bis 5 Jahre (obligatorisch) |
1 Ohne Verwaltungszuschlag von 10,67 € (Rate 2026).
2 Nicht möglich für Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort in Belgien. Im Prinzip werden immer Vorladungen ausgestellt.
3 Der Betrag der gütlichen Einigung erhöht sich um 35 %.
4 Ohne Gerichtskosten und zusätzliche Auslagen.
5 Obligatorisch, wenn der Schuldige weniger als zwei Jahre im Besitz des Führerscheins B war. Siehe Gesetz vom 16. März 1968, Art. 38, § 5.