Fahren unter Alkoholeinfluss

mg/l UAL
0,09 - 0,22 1 0,22 - 0,35 0,35 - 0,44 0,44 - 0,50 >0,50
g/l BAK
0,2 - 0,5 1 0,5 - 0,8 0,8 - 1,0 1,0 - 1,2 >1,2
Vorübergehendes Fahrverbot 2 Stunden 3 Stunden 6 Stunden 6 Stunden 6 Stunden
Sofortige Abholung 2 € 105 € 179 € 420 € 578 -
Gütliche Einigung 2 € 145 € 240 € 600 € 800 -
Fein 3
200 bis 4000 € 200 bis 4000 € 1600 bis 16000 € 1600 bis 16000 € 1600 bis 16000 €

1 Nur für Berufsfahrer. Siehe Gesetz vom 16. März 1968, Art. 34, § 3.
2 Ohne Verwaltungszuschlag von 10,67 € (Rate 2026).
3 Ohne Gerichtskosten und zusätzliche Auslagen.

Quellen:

  • Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei
  • K.E. vom 19. April 2014 über die Erhebung und Überweisung eines Betrages bei der Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse
  • K.E. vom 9. März 2014 über kommunale Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen das Halten und Parken und für Verstöße gegen die Verkehrszeichen C3 und F103, die mit automatischen Geräten aufgestellt werden
  • COL 10/2006. Thema: Einheitliche Erhebung von Geldbeträgen, deren Zahlung zur Beendigung des Strafverfahrens führt - Straßenverkehr - Einheitliche Erhebung von gütlichen Einigungen